Allgemeine Geschäftsbedingungen der

APO GmbH Massenkleinteilbeschichtung und
APO GmbH Industrielackierung

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

  • Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend: „Kunde“). Die AGB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  • Die AGB gelten insbesondere für Verträge über die Bearbeitung (insbesondere Beschichtung), den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch: „Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Käufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
  • Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
  • Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
  • Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
  • Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

(2) Die Bestellung durch den Kunden sowie die Anlieferung von Waren zur Bearbeitung durch den Kunden gelten als verbindliches Vertragsangebot. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder konkludent durch Erbringung der Leistung erklärt werden. Erfolgt eine Anlieferung von Waren ohne vorheriges Angebot durch uns oder ohne Angabe unserer  Angebotsnummer, so dass uns eine interne Zuordnung nicht möglich ist, legen wir unserer Auftragsbestätigung den sich aus der bestehenden Vereinbarung gültigen Preis und bei Fehlen einer bestehenden Vereinbarung den üblichen Preis zugrunde.

(3) Von uns mitgeteilte Richtpreise stellen kein Angebot dar und werden nur bei Vereinbarung Grundlage des Vertrags.

(4) Spezifikationen der Beschichtung, Verpackung, Versandart usw., die einer vorherigen Erstmuster-Bestellung zugrunde gelegen haben, werden in unserem System hinterlegt und allen weiteren Lieferungen zugrunde gelegt. Sofern der Kunde von den Anforderungen der Erstmuster-Bestellung abweichen will, hat er uns in der Bestellung hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Zusätzliche Aufwendungen, die durch eine unterlassene Vorabinformation verursacht werden, trägt der Kunde selbst, bzw. werden wir dem Kunden gesondert in Rechnung stellen, es sei denn, der Kunde hat das Unterlassen nicht zu vertreten.

§ 3 Lieferung

(1) Der Kunde hat die zu bearbeitenden Gegenstände zum vereinbarten Termin während der Betriebszeiten (Montag bis Freitag, 7:00 bis 16:00) anzuliefern. Eine nicht termingerechte Anlieferung geht zu seinen Lasten. Der Anlieferung ist ein Lieferschein beizulegen.

(2) Unsere Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. 4 Wochen ab Vertragsschluss. Sofern im Weiteren nichts anderes vereinbart wurde, beginnt die Lieferfrist mit der Anlieferung des zu bearbeitenden Materials durch den Kunden und Klärung aller technischen Fragen zu laufen.

(3) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus unvorhergesehenen Umständen bei uns oder unseren Vorlieferanten und Subunternehmern, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen und von uns nicht zu vertreten sind, wie z.B. höhere Gewalt, Streik, Rohstoffmangel oder Energieausfall nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Eine Verlängerung der Lieferfrist tritt auch dann ein, wenn die dargestellten Umstände während eines bereits eingetretenen Leistungsverzugs entstehen. Verschiebt sich der Liefertermin entsprechend dem Vorgenannten, ist der Kunde berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, § 323 Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Wird uns durch diese Umstände die Lieferung unmöglich, werden wir von unserer Leistungspflicht befreit.

(4) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.

(5) Die Rechte des Kunden gem. § 8 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

§ 4 Leistungsort, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

(1) Die Ablieferung nach Leistungserbringung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Leistung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden kann die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt werden. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir in diesem Fall berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit dem Verlassen unseres Werkes, spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Im Falle der Versendung geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Ablieferung oder die Abnahme aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, sind wir berechtigt, unter schriftlicher Nachfristsetzung von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zzgl. der uns entstandenen Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.

(4) Versandfertig gemeldete Ware muss der Kunde innerhalb der vereinbarten Frist, bei Fehlen einer solchen innerhalb von fünf Werktagen nach Meldung abrufen. Erfolgt kein Abruf, berechtigt uns dies, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen.

§ 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Leistungserbringung auf Basis unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Listenpreise. Die Listenpreise als auch die mit dem Kunden vereinbarte Vergütung verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, rein netto ohne Skonto oder sonstigen Nachlass ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht und Versicherung und zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.

(2) Die Listenpreise als auch die mit dem Kunden vereinbarten Preise gelten nur für Ware, die für die Beschichtung geeignet ist, also eine beschichtungsgerechte Oberfläche und Konstruktion aufweist. Sofern durch das Entfernen von Farben, Öl, Fett, Teer oder sonstigen Rückständen zusätzliche Kosten entstehen, werden diese nach Aufwand zu üblichen Sätzen gesondert berechnet.

(3) Bei der Bearbeitung größerer Materialmengen oder bei etwaigen zur Beschichtung nötigen Sondermaterialien sind wir berechtigt, Vorauszahlungen an angemessenem Umfang zu verlangen.

(4) Sofern zwischen Vertragsschluss und Leistungserbringung mehr als vier Monate liegen und sich zum Zeitpunkt der Leistungserbringung die für die Preisbildung maßgeblichen Kostenfaktoren (Beschichtungsmaterial, Energie, Löhne und Gehälter usw.) erhöht haben, sind wir berechtigt, den Preis angemessen zu erhöhen. Liegt der erhöhte Preis 20 % oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurück zu treten, sofern er dieses Recht unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises ausübt.

(4) Die Vergütung ist im Übrigen fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Ablieferung bzw. Abnahme der bearbeiteten Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Bearbeitung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.

(5) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Die Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

(6) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Bearbeitung bleiben die Gegenrechte des Kunden insbesondere gem. § 8 dieser AGB unberührt.

(7) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).

§ 6 Pfandrecht

(1) An den von uns beschichten Waren steht uns ein gesetzliches Pfandrecht zu. Unabhängig hiervon bestellt der Kunde uns an den zum Zwecke der Beschichtung übergegeben Ware ein vertragliches Pfandrecht, welches der Sicherung unserer Forderungen aus dem Auftrag dient. Sofern nichts anderes vereinbart, gilt das Pfandrecht auch für Forderungen aus früher durchgeführten Aufträgen, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in einem innerlich zusammenhängenden einheitlichen Verhältnis stehen. Werden dem Kunden die beschichteten Waren vor vollständiger Zahlung ausgeliefert, so ist mit dem Kunden schon jetzt vereinbart, dass uns dann das Eigentum an dieser Ware im Wert unserer Forderungen zur Sicherung unserer Ansprüche übertragen ist und die Besitzübergabe dadurch ersetzt ist, dass der Kunde die Ware für uns verwahrt. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Anwartschaftsrechts des Kunden an uns zum Zwecke der Beschichtung übergebener Ware, die dem Kunden von einem Dritten unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind. Wir sind berechtigt, den Wegfall des Eigentumsvorbehalts herbeizuführen. Rückübereignungsansprüche des Kunden gegenüber einem Dritten, welchem er die zum Zweck der Beschichtung übergebene Ware zuvor zur Sicherheit übereignet hatte, werden hiermit an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

2) Der Kunde darf Waren, an welchen wir ein Pfandrecht haben oder die sich in unserem Sicherungseigentum befindet, weder verpfänden noch übereignen. Er darf jedoch die Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten. Eine etwaige Verarbeitung der uns sicherungsübereigneten Ware durch den Kunden zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen dem Kunden schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache abzüglich des Wertes unserer Leistung zum Wert der neuen Sache ein. Der Besteller hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt und unentgeltlich zu verwahren.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Soweit wir durch Verarbeitung oder Umbildung der uns übergebenen Waren Eigentumsrechte an diesen erwerben, gilt der nachfolgende Eigentumsvorbehalt. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den Waren vor.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (zB Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen Vergütung, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Kunde die fällige Vergütung nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(4) Der Kunde ist bis auf Widerruf gem. unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§ 8 Mängelansprüche

(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht.

(3) Voraussetzung einer fachgerechten Beschichtung ist, dass die uns zur Bearbeitung überlassenen Waren den in der Auftragsbetätigung gestellten Anforderungen entsprechen und –auch ohne gesonderte Festlegung- zur Oberflächenbeschichtung geeignet sind.

(4) Im Weiteren stehen dem Kunden die in den nachfolgenden Klauseln aufgeführten Gewährleistungsansprüche nur zu, sofern er die von uns bearbeitete Ware nach deren Erhalt unverzüglich auf Fehler untersucht und festgestellte Mängel uns unverzüglich schriftlich anzeigt. Die Untersuchungspflicht besteht auch dann, wenn Erst- oder Ausfallmuster oder sonstige probeweise beschichtete Waren übersandt worden sind. Später festgestellte Mängel sind ebenfalls unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei nicht form- oder fristgerechter Rüge gilt die Ware als genehmigt.

(5) Farbvorgaben, z. B. nach RAL, oder Verlaufs- und Glanzgradvorgaben sind immer, auch wenn sie von uns bestätigt werden, annähernde Vorschriften. Abweichungen in Farbe, Glanz und Verlauf innerhalb der branchenüblichen Toleranzen berechtigen nicht zur Mängelrüge; dies gilt auch für Lieferungen nach Muster.

(6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde die fällige Vergütung bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten.

(7) Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben.

(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.

(7) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 9 Sonstige Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (zB für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur

  1. a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  2. b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. § 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 10 Verjährung

(1) Abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Abnahme.

(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Werkvertragsrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der bearbeiteten Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 11 Datenschutz

Wir werden im Rahmen der Vertragsabwicklung personenbezogene Daten von ihnen oder Ihren Angestellten erheben, verarbeiten oder nutzen, insbesondere zum Zwecke der Lieferung oder Beschaffung von Produkten, Dienstleistungen sowie der weiteren Pflege der Vertragsbeziehung. Personenbezogene Daten können insbesondere folgende Informationen enthalten: Firmenname, Vertragspartner – Identifikationsnummer sowie Kostenstelle, Geschäftsadresse und Telefonnummer, Nummer des Firmen – Mobiltelefons, Fax – Nummer, Email-Adresse. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf Basis unserer Datenschutzerklärung, welche Sie unter www.apo.ac/datenschutz/ einsehen können.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Für die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz in 52477 Alsdorf. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

(3) Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Dasselbe gilt, wenn eine sonstige vertragliche Vereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist oder wird. Anstelle einer nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren sonstigen vertraglichen Vereinbarung gilt eine Regelung als vereinbart, die der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren im wirtschaftlichen und rechtlichen Erfolg möglichst gleichkommt.